Beiderseits zu vertretende unmöglichkeit Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit lernen ➤ Mit JURACADEMY ➔ Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 JETZT ONLINE LERNEN! 1 Überzeugender ist daher die Ansicht, dass die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit nicht von § Abs. 2 S. 1 BGB erfasst ist. Es bleibt daher dabei. 2 Es handelt sich vielmehr um einen Fall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit. Diese hat der Gesetzgeber jedoch mit dem § VI nicht. 3 Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit. Entgeltanspruch fällt nach §. I S. 1 vollständig weg, sofern nicht „weit überwiegende“. 4 F. Sonderfall: Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit Der Ausnahmetatbestand des § Abs. 2 S. 1 Var. 1 behandelt mit dem Fall der „weit überwiegenden“ Verantwortlichkeit des Gläubigers einen Fall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit. 5 Was gilt bei beiderseits zu vertretender Unmöglichkeit? Nach § Abs. 1 BGB geht die Gegenleistungspflicht unabhängig davon unter, wer den Untergang der Leistungspflicht zu vertreten hatte. 6 Unmöglichkeit, jedoch ist unter „weit überwiegend“ ein Grad an Mitverschulden zu verstehen, der über § BGB auch einen Schadensersatzanspruch ausschließen würde. Jedenfalls kann schon nach dem Wortlaut keine zu gleichen Teilen zu vertretene Unmöglichkeit gemeint sein. 7 vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners 1 Der nachträglichen Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich (§ II). - §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB. 8 Beiderseits zu vertretene Unmöglichkeit Rückseite Befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug und hat der Schuldner den Umstand der Unmöglichkeit zu vertreten, so greift § II Alt. 2 nicht, mit der Folge, dass die Gegenleistung nach § I BGB entfällt. 9 Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit (s. PdW SchuldR I Fall 28) Entgeltanspruch fällt nach § I S. 1 vollständig weg, sofern nicht „weit überwiegende“ Verantwortlichkeit des Gl. (§ II S. 2) © sl Schadensersatzanspruch gegen den Gl.. aus §§ I, II BGB wg. Herbeiführung des Wegfalls des Entgeltanspruchs, nach. beiderseits zu vertretende unmöglichkeit hemmer 10 Vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit. §§ , , , Abs. 1, 4 und 5 BGB. ○ Vom Gläubiger allein oder weit überwiegend zu. 11